Kleine Anfrage der Abgeordneten Hedi Thelen (CDU)
an die Landesregierung von Rheinland-Pfalz
und
Antwort des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Barrierefreiheit im ÖPNV
Die Kleine Anfrage 1983 vom 5. Februar 2009 hat folgenden Wortlaut:
Trotz eines seit Jahren bestehenden Landesgleichstellungsgesetzes für behinderte Menschen sind mir aktuell Klagen bekannt geworden, dass im öffentlichen Personennahverkehr die Barrierefreiheit immer noch nicht ausreichend gegeben ist.
Ich frage die Landesregierung:
1. Welche Verpflichtungen haben die Träger des öffentlichen Personennahverkehrs für die Einhaltung und Sicherstellung von Barrierefreiheit in ihren Beförderungsmitteln?
2. Hält die Landesregierung die bisherigen Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes hierfür für ausreichend?
3. Wie beurteilt die Landesregierung die derzeitige Lage im Land?
4. In welcher Weise gedenkt die Landesregierung tätig zu werden, um die Barrierefreiheit im Bereich des ÖPNV besser voranzubringen?
Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 2. März 2009 wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Gemäß § 9 Abs. 1 Landesgesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen (LGGBehM) sind öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten. Dem entsprechend enthält das Landesgesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (Nahverkehrsgesetz – NVG) eine Regelung, wonach bei der Planung und Ausgestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Beschaffung von Fahrzeugen und der Gestaltung der Angebote des ÖPNV die Belange von Menschen, die in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind, besonders berücksichtigt werden sollen (§ 3 Abs. 7 NVG). Danach sind vor allem bei Neubauten bzw. Neufahrzeugen die Voraussetzungen für die Barrierefreiheit zu berücksichtigen.
Bereits bestehende Anlagen und vorhandene Fahrzeuge sollen schrittweise entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik so weit wie möglich und nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vertretbar barrierefrei umgestaltet werden.
Im Hinblick auf die Nahverkehrsplanung sind nach der bundesrechtlichen Regelung im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) die Belange behinderter Menschen in Nahverkehrsplänen mit Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen, wie eine möglichst weit reichende Barrierefreiheit erreicht werden kann, zu verknüpfen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 PBefG). Bei der Aufstellung der Nahverkehrspläne wirken die örtlich tätigen Verbände behinderter Menschen beratend mit (§ 8 Abs. 3 Nr. 9 NVG).
Die Verkehrsunternehmen im Eisenbahnverkehr sind im Übrigen verpflichtet, Programme für eine möglichst weit reichende barrierefreie Gestaltung ihrer Anlagen und Fahrzeuge zu erarbeiten. Bei den Eisenbahnen des Bundes sind diese Programme vom Eisenbahnbundesamt zu genehmigen.
Zu Frage 2:
Nach Auffassung der Landesregierung sind die genannten Regelungen ausreichend, um das gesetzte Ziel zu erreichen. Sie werden im Verwaltungsvollzug durch die kommunalen Aufgabenträger sowie im Rahmen der Landesförderung umgesetzt.
Zu Frage 3:
Die kommunalen Aufgabenträger sowie das Land kommen ihren Verpflichtungen in vollem Umfang nach. Das Land fördert die Barrierefreiheit im ÖPNV im Rahmen des Ausbaus der Infrastruktur. Ein Schwerpunkt bei der Förderung von ÖPNV-Anlagen ist der barrierefreie Umbau von Bahnhöfen. Eine Anpassung der Bahnsteighöhen erfolgt sukzessive im Rahmen der Modernisierung der Bahnhöfe. Die Herstellung einer vollständigen Barrierefreiheit ist in aller Regel nur durch eine Kombination von fahrzeug- und infrastrukturseitigen Maßnahmen möglich.
Hierzu sind in der Vergangenheit deutliche Fortschritte erreicht worden. Von rd. 400 Bahnhöfen im Land sind zwischenzeitlich an 190 Bahnhöfen Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt worden. 77 derartige Maßnahmen sind derzeit in Planung, 14 in Bau.
Zu Frage 4:
Verantwortliche Aufgabenträger für den ÖPNV sind nach dem NVG die Landkreise und kreisfreien Städte. Diese sorgen im Zuge der Bestellung von Nahverkehrsleistungen, z. B. bei Ausschreibungen, für die Barrierefreiheit der zukünftig einzusetzenden Fahrzeuge. Ferner werden im Zusammenwirken mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie den Busunternehmen weitere Verbesserungen verfolgt.
Die Landesregierung setzt sich intensiv für eine weitere Verbesserung eines barrierefreien Zugangs zur Nutzung des ÖPNV ein. Die derzeit auf Landesebene im Gesetzgebungsverfahren befindliche Nachfolgeregelung zum Gemeinde-Verkehrs-Finanzierungs-Gesetz (GVFG) sieht auch weiterhin die Beteiligung kommunaler Behindertenbeiräte und -beauftragter oder von Behindertenverbänden im Rahmen der Finanzierung von Verkehrsprojekten und -maßnahmen vor.
Im Übrigen ist die Landesregierung, gemeinsam mit dem Landesbeauftragten für die Belange behinderter Menschen, mit den Vertretern der behinderten Menschen im Gespräch, um deren Interessen sowohl bei der Bestellung von Verkehrsleistungen als auch beim Ausbau der Infrastruktur sicherzustellen.
Hendrik Hering
Staatsminister
Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 16. März 2009
Drucksache 15/3161 - 02. 03. 2009

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